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AGB für Handelspartner der PRO-X elements GmbH

PRO-X elements GmbH, 66955 Pirmasens (gültig ab 18.03.2013)

I.  Geltungsbereich

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der PRO-X elements GmbH er- folgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“). Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals aus- drücklich vereinbart werden. Der Besteller erkennt diese Geschäfts- bedingungen durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Ware an. Abweichende oder ergänzende Bedingungen, insbesondere Ein- kaufsbedingungen des Bestellers, gelten nicht, selbst wenn PRO-X elements ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder in Kenntnis derartiger ab- weichender oder ergänzender Bedingungen die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos veranlasst hat.

II.  Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote von PRO-X elements sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindliche Angebote gekenn- Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Bestellers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von PRO-X elements. Alle Vereinbarungen, die Vertreter im Namen von PRO-X elements treffen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von PRO-X elements.
  2. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zu- stande, wenn das Angebot vom Besteller innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Angebotsdatum schriftlich angenommen wird oder der Besteller die von PRO-X elements gelieferten Waren Nach Ablauf dieser Frist ist PRO-X elements nicht mehr an das Angebot gebunden.
  3. Werden vom Besteller bestimmte Anforderungen an die Leistung von PRO-X elements gestellt, so hat er PRO-X elements diese vor seiner Auftrags- bestätigung schriftlich PRO-X elements ist dann berechtigt, inner- halb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Zugang der schriftlichen An- forderungen den Auftrag schriftlich anzunehmen oder abzulehnen. Der Besteller bleibt in jedem Fall innerhalb dieser Frist an sein Angebot gebunden.

 III. Preise

  1. Die in den Angeboten von PRO-X elements genannte Preise sind nur innerhalb der Gültigkeitsfrist des Angebots für PRO-X elements
  2. Preise gelten grundsätzlich unfrei ab Lager von PRO-X Sie verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und beinhalten keine Transport-, Porto- oder Verpackungskosten sowie keine Versicherungskosten, Zollgebühren oder andere Nebenabgaben.

 IV.  Lieferungen und Leistungszeit

  1. Die von PRO-X elements genannten Liefertermine und -fristen sind un- verbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
  2. PRO-X elements kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Besteller zumutbar
  3. Liefertermine und -fristen gelten mit der rechtzeitigen Absendung der Ware oder – bei Abholung der Ware durch den Besteller – der rechtzeitigen Anzeige der Versandbereitschaft als
  4. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung aller erforderlichen Unterlagen durch den Besteller, vor Erbringung der für die Lieferung erforderlichen Mitwirkung des Bestellers, vor der Einigung über die Ausführungsart sowie vor Erteilung aller behördlichen Genehmigungen.
  5. Bei nachträglich vorgenommenen Vertragsergänzungen -änderungen verschieben bzw. verlängern sich die Liefertermine und -fristen entsprechend.
  6. Bei Waren, die PRO-X elements nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung
  7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von PRO-X elements und von PRO-X elements nicht zu vertretenden Ereignissen wie insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, hat PRO-X elements auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen und -fristen nicht zu vertreten. Liefertermine und -fristen verschieben verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet.
  8. Wenn die Störung nach vorstehender Ziffer 7 länger als drei (3) Monate dauert oder das Ende der Störung nicht absehbar ist, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

V.  Versand, Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Ware an Frachtführer übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagergeländes von PRO-X
  2. Ist vereinbart, dass der Besteller die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehender Ziffer 1 die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Besteller und im Fall der Abholung durch vom Besteller beauftragte Dritte mit der Übergabe der Ware an diese auf den Besteller über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht mit der Begründung des Annahmeverzuges die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich im Fall der vereinbarten Abholung der Ware durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Besteller auf diesen über.
  3. Das Vorstehende gilt auch im Falle von Teillieferungen im Sinne der Ziffer 

VI.  Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von PRO-X elements spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen räumt PRO-X elements ein Skonto von 4 % ein. Reparaturrechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu bezahlen.
  2. PRO-X elements ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 2 Teil-Rechnungen zu stellen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn PRO-X elements über den Betrag verfügen Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers angenommen. Etwaige gewährte Nachlässe stehen unter Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und/oder vollständiger Warenabnahme, soweit es sich um Nachlässe im Zusammenhang mit Mengen handelt.
  4. Bei Überschreitung des in vorstehender Ziffer 1 festgelegten Zahlungsziels ist PRO-X elements ohne weitere Mahnung berechtigt, vom Besteller Verzugs- zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundes- bank jeweils bekanntgegebenen Basiszinssatz im Sinne des 247 BGB p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
  5. Wird PRO-X elements nach Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, behält sich PRO-X elements ausdrücklich vor, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. PRO-X elements ist weiterhin berechtigt, von einzelnen oder allen bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern der Besteller die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht
  6. Zu einer Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegen- anspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt worden
  7. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreich oder rechtskräftig festgestellt

VII.  Mängelhaftung

  1. Die Ware weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich ge- troffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der PRO-X elements behält sich vor, Ver- änderungen an den Waren ohne besondere Zustimmung des Bestellers vorzunehmen, soweit diese durch die technische Entwicklung bedingt sind bzw. technische Verbesserungen darstellen und dem Besteller zumutbar sind. Im Übrigen sind geringfügige Abweichungen in Farbe, Größe und Form etc. zulässig, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind bzw. für den Besteller zumutbar sind.
  2. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von 12 Tagen nach Anlieferung der Waren schriftlich gegenüber PRO-X elements zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Besteller innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber PRO-X elements zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Rüge. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Mängelhaftung von PRO-X elements für die zu spät gerügten Mängel nicht in
  3. Unbeschadet der Verpflichtung nach vorstehender Ziffer 2, rechtzeitig zu rügen, verjähren die Rechte des Bestellers wegen Mängeln nach 12 Monaten beginnend mit der Ablieferung der Waren beim Die Verjährungs- bestimmungen des § 479 BGB bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen als Mängeln der Ware sowie hinsichtlich der Rechte des Bestellers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich ver- ursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  4. Im Falle einer rechtzeitigen Rüge des Bestellers kann PRO-X elements nach seiner Wahl für den Besteller kostenlos nachbessern oder Ersatz
  5. Erfolgt im Zusammenhang mit der Ersatzlieferung eine Rücksendung der beanstandeten Ware, ist die betreffende Ware mit eindeutiger Fehlerkenn- zeichnung unter Angabe der zur Bearbeitung der Reklamation notwendigen Informationen wie Lieferscheinnummer, Kundennummer, Beifügung der Garantieurkunde, Kassenbeleg und dergleichen auf Kosten von PRO-X elements an PRO-X elements zurückzusenden. Erweist sich die Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller dies vor Erhebung der Mängelrüge er- kannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er PRO-X elements zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versand- kosten, verpflichtet.
  6. Verweigert PRO-X elements eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach § 439 3 BGB, schlägt eine solche fehl oder ist sie für den Besteller nicht zu- mutbar, beispielsweise weil PRO-X elements sie ungebührlich verzögert, so kann der Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer IX. oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur gering- fügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  7. Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, sofern eine unsachgemäße Behandlung und/oder Lagerung zu dem aufgetretenen Mangel geführt haben oder für diesen zumindest mitursächlich
  8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten insoweit nicht, als nach geltendem Deutschen Recht, etwa in Folge des 478 Absatz 4 BGB, eine abweichende Regelung zwingend vorgeschrieben ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. PRO-X elements behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises hierfür sowie der Erfüllung aller Forderungen von PRO-X elements gegen den Besteller aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltsgut“) dürfen von dem Besteller nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder ander- weitig mit Rechten Dritter belastet Der Besteller ist zum Weiterverkauf an Dritte und zur Verbindung des Vorbehaltsgutes mit anderen beweglichen Sachen nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes be- rechtigt. Wird das Vorbehaltsgut mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt PRO-X elements das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgutes zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Be- stellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller PRO-X elements anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Mit- eigentum wird der Besteller für PRO-X elements verwahren.
  3. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der Eigentumsvorbehalt von PRO-X elements nach Möglichkeit bestehen Er tritt die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes gegenüber seinen Abnehmern bereits jetzt in voller Höhe bzw. in Höhe des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Betrages an PRO-X elements ab. PRO-X elements nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Besteller ist widerruflich zur Einziehung der abge- tretenen Forderungen ermächtigt. PRO-X elements behält sich vor, diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall hat der Besteller seine Abnehmer auf Verlangen von PRO- X elements zu benennen und alle zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen notwendigen Unterlagen PRO-X elements zu übergeben.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut gegen die üblichen Risiken wie Feuer, Wasser und Diebstahl auf seine Kosten zu Der Besteller tritt PRO-X elements für den Versicherungsfall seine sämtlichen Ansprüche gegen den Versicherer oder Schädiger vorrangig bereits jetzt ab. PRO-X elements nimmt diese Abtretung hiermit an.
  5. Tritt PRO-X elements wegen vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere wegen Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, ist PRO-X elements unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, das Vorbehaltsgut heraus zu ver- langen und der Besteller hat PRO-X elements Zugang zu dem Vorbehaltsgut zu gewähren und das Vorbehaltsgut unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungs- rechts Alle mit der Herausgabe entstehenden Kosten trägt der Besteller.
  6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von PRO-X elements um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu

IX. Haftungsbeschränkung

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von PRO-X elements für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Erfüllungs- gehilfen und gesetzlichen Vertreter auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. PRO-X elements haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 1 gelten nicht für die Haftung von PRO-X elements nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei anderen zwingenden gesetzlichen Haftungen. Weiter gelten die Haftungs- beschränkungen nicht bei schuldhaft verursachten Körperschäden und wenn und soweit PRO-X elements eine Garantie übernommen
  3. Für vom Besteller zur Verfügung gestellte Materialien, Auftrags- komponenten, Versandhinweise, Verarbeitungsvorschriften und dergleichen übernimmt PRO-X elements, falls nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Absprachen getroffen worden sind, keinerlei PRO-X elements ist nicht verpflichtet, diese im Sinn des Produkthaftungsgesetzes und/oder des BGB auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Normen zu prüfen. In diesen Fällen haftet der Besteller uneingeschränkt und stellt PRO-X elements von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.

X. Gewerbliche Schutzrechte

  1. Der Besteller erkennt an, dass alle Marken, mit denen die Waren von PRO-X elements gekennzeichnet sind, im alleinigen Eigentum von PRO-X elements Er hat keinen Anspruch oder Recht darauf, diese Marken zeitlich unbegrenzt nutzen zu dürfen.
  2. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Waren von PRO-X elements wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der in Ziffer genannten Marken eingeräumt. Der Gebrauch der Marken in diesem Umfang begründet für den Besteller kein Recht, die Benutzung auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung mit PRO-X elements fortzusetzen. Nach Beendigung der Lieferbeziehung mit PRO-X elements und dem Abverkauf aller vorhandenen und gelieferten Waren beim Besteller, wird dieser unverzüglich die Nutzung der Marken von PRO-X elements einstellen.
  3. Der Besteller wird nichts tun, was die Markenrechte von PRO-X elements in Frage stellen würde und wird insbesondere nicht ihre Rechtsbeständigkeit angreifen oder Dritte dabei unterstützen.

XI. Allgemeine Bestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Geschäfts- bedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Abreden bestehen nicht.
  2. Für diese Geschäftsbedingungen und das gesamte Vertragsverhältnis zwischen PRO-X elements und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammen- hang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist PRO-X elements ist jedoch nach eigener Wahl berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetz- lichen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall wird PRO-X elements zusammen mit dem Besteller die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten

Sitz der Gesellschaft: Pirmasens

HRB Nr. 22050 Amtsgericht Zweibrücken Geschäftsführer: Edwin Haid, Quirin Kammerer